Stadionverbote
19. Februar 2010 | geschrieben von Fanclub-DachverbandGrundsätzlich werden je nach Schwere der Vergehen vom gastgebenden Verein lokale oder bundesweite Stadionverbote ausgesprochen. Das der Verein das (Haus-)Recht hat lokale Verbote ist ja noch nach nachvollziehbar. Hier eine kleine Erklärung, warum rechtlich wirksam von einem Verein auch neben seinem Hausrecht ein lokales Stadionverbot auszusprechen, ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden kann:
Durch Vollmachten, die der DFB und alle Lizenzvereine (bis zu den Regionalligen) jeweils vor Saisonbeginn beim DFB einreichen müssen, wird geregelt, dass neben dem Hausrecht, ein lokales Stadionverbot zu erteilen, auch ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen werden kann. Sozusagen wird ein bundesweites Hausrecht ausgesprochen. Interessant in den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ist der §3 Abs. III.
Stadionverbote sollen möglichst zeitnah zur sicherheitsbeeinträchtigenden Handlung des Betroffenen ausgesprochen werden. Dies kann auch ohne Stellungnahme des Beschuldigten erfolgen. In der Praxis sieht es so aus, dass Stadionverbote ohne jegliche Anhörung ausgesprochen werden. Einen extra Paragraphen (§5a) zum Anhörungsrecht gibt es zwar, doch steht hier: Ist das Stadionverbot ohne oder nach Auffassung des Betroffenen ohne ausreichende Stellungnahme ergangen, kann er diese nachträglich abgeben. Dies soll schriftlich und möglichst innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Stadionverbots geschehen. Nachträglich kann also der Verurteilte seine Sicht der Dinge mitteilen. In der allgemeinen deutschen Rechtsprechung gibt es jedoch das geflügelte Wort: Unschuldig bis zum Beweis der Schuld!
Weiter geht es im Paragraphen 6: Aufhebung oder Reduzierung des Stadionverbotes bei Änderung der Tatsachengrundlage. Demnach ist ein Stadionverbot aufzuheben, wenn die Anklage aus Mangel an Beweisen fallen gelassen wurde (§170II StPO) oder ein Freispruch erwirkt wurde. Es soll darüber hinaus noch einmal geprüft werden, wenn ein Verfahren nicht eröffnet wird, weil kein öffentliches Interesse besteht und die Straftat zu gering ist (§153 StPO). Als dritten Fall kann ein Stadionverbot geprüft werden, wenn wie alles wie im vorigen Fall ist, der Beklagte aber Auflagen und/oder Weisungen von staatlicher Seite bekommt (§153a StPO).
Tatsächlich lässt ein solches Verfahren meist ein halbes, wenn nicht sogar ein ganzes Jahr auf sich warten. Leider wurde vom Bundesgerichtshof dieses Vorgehen des DFB auch von zivilrechtlicher Seite abgenickt. Hier wird gesagt, dass ein Fan, nur weil er Teil einer Gruppe, die bereits wegen Randale aufgefallen ist, ein Stadionverbot auferlegt bekommen kann. Ein herber Rückschlag für die Kämpfer gegen willkürlich ausgesprochene Stadionverbote. Diesen ist nun leider noch weiter Tür und Tor geöffnet worden.
Dies als einige Beispiele, wie das Rechtssystem des DFB im Gegensatz zum Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland funktioniert. Sicherlich gibt es nicht nur Lämmer in den Reihen der Fans der verschiedenen Vereine. Aber ist es der richtige Weg, Probleme einfach weg zu sperren? Das Geschirr spült sich schließlich auch nicht von alleine. Hier sollten gemeinsam Wege ausgearbeitet werden, die diese Fälle lösen und nicht einfach nur zur Seite schieben.
Strafprozessordnung
Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten